GRG Blog

Geltende Arbeitsschutzmaßnahmen während der Corona-Krise

Eintrag vom 21.04.2020

GRG informiert: Atemschutzmaske und Handschuhe zum Arbeitsschutz

Am 16.04.2020 wurden durch das Bundesarbeitsministerium bundesweit einheitlich geltende COVID 19 Arbeitsschutzstandards beschlossen. Aus den bisher bekannten und auch bereits umgesetzten Verhaltensregeln sind nun rechtsverbindliche Standards geworden, die nun durch die zuständigen Berufsgenossenschaften gewerkespezifisch erarbeitet werden. Das bedeutet, dass die viel besprochenen Hygienestandards und Verhaltensregeln nun bindend und zwingend einzuhalten sind. Diese Vorgaben sind zeitlich befristet und werden durch den vom BMAS eingerichteten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ stets neu bewertet.

Was bedeutet das nun für unsere Arbeit?

Die bestehenden Arbeitsschutzvorgaben bestehen weiter und werden zusätzlich durch Infektionsschutzmaßnahmen ergänzt. Wichtig bei allem ist, die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Die Arbeitsfähigkeit muss bewahrt werden.

1. Unsere Führungskräfte

Aktive Kommunikation - erklären, unterstützen, gestalten! Die Führungskräfte müssen ihre Mitarbeiter dahingehend sensibilisieren, dass die Verhaltensregeln stets einzuhalten sind. Schutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt. Dazu können Flyer oder Betriebsanweisungen genutzt werden. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsgebot, Hust- und Niesetikette, Handhygiene, Handdesinfektion, PSA) ist hinzuweisen. Zusätzlich müssen die Maßnahmen auch kontrolliert werden.

2. Unsere Mitarbeiter

Unsere Mitarbeiter müssen Verständnis für die aktuelle Situation aufbringen und haben die Vorgaben mitzutragen. Zusätzlich gilt der Grundsatz: "Niemals krank zur Arbeit". Wer Symptome wie leichtes Fieber, Husten und Atemnot habe, solle den Arbeitsplatz verlassen oder zu Hause bleiben, bis der Verdacht ärztlich geklärt ist. Die betroffene Person soll sich umgehend zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Es handelt sich hierbei um eine verbindliche Regel.

3. Arbeitsabläufe

Die Führungskräfte sind angehalten, die Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass direkte Kontakte untereinander bzw. zu anderen Personen so weit wie es geht vermieden werden. Dies gilt etwa für Pausen, Schichtwechsel oder Anwesenheiten. Ist dies dauerhaft nicht möglich, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie z.B. durch das Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken. Als Beispiel: ein ungelernter Mitarbeiter und ein erfahrenen Mitarbeiter müssen zu Schulungszwecken ein Büro reinigen. Gibt es feste Teams (2-3 MA), sollten diese beibehalten werden, um wechselnde Kontakte für Arbeitseinsätze zu reduzieren.

4. Abstandsregeln

Der Mindestabstand von 1,5m ist stets auf Arbeit einzuhalten - und zwar in Gebäuden, im Freien und sogar auch in Fahrzeugen. Dafür müssen ggf. Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt werden. Wo dies nicht möglich ist, sind alternativ wieder andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie z.B. durch das Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken.

5. Schulungen - Unterweisungen

Auch hier gilt - Abstandsregeln einhalten! Es müssen Möglichkeiten geschaffen werden, die einen Mindestabstand von 1,5m gewähren ein längeres Zusammensein in einem Raum verhindern. Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden, wie z.B. durch das Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken. Wie bereits unter Punkt 1 erwähnt, aktive Kommunikation trägt zur Sensibilisierung und Einhaltung der Schutzmaßnahmen bei. 

6. Kleidung und Persönliche Schutzausrüstung

Auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung ist zu achten! Kein Tausch! Personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der Alltagskleidung muss ermöglicht werden und es muss sichergestellt werden, dass Arbeitsbekleidung möglichst häufig bei min. 60°C (siehe Kleidungsetikett) gewaschen wird. PSA, wenn möglich bzw. notwendig (nach Ermessen der FK), regelmäßig desinfizieren bzw. austauschen.

7. Waschgelegenheiten

Es ist dafür zu sorgen, dass Waschgelegenheiten gegeben sind. Alle Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, sich die Hände zu waschen und zu desinfizieren.

8. Häufige Reinigung und Lüftung

Büros, Fahrzeuge und andere Flächen, die bei der Arbeit benutzt werden, sollen häufiger als sonst gereinigt werden. Das gilt auch für viel benutzte bzw. durch mehrere Mitarbeiter benutze Arbeitsmittel, wie z.B. der Reinigungswagen. GRG Räume in Objekten müssen öfters gelüftet werden. Ist eine natürliche Belüftung durch öffnen von Fenstern nicht möglich, sollte für einen überschaubaren Zeitraum die Tür geöffnet bleiben. 

9. Betriebsärzte und Beratung

Bei der Umsetzung von Maßnahmen stehen Betriebsärzte und medizinische Fachleute beratend zur Seite. Insbesondere sollte hier der Fokus auf den Risikogruppen liegen, d.h. Personen über 60 Jahren, Personen mit akuten / chronischen Erkrankungen der Atemwege, Personen mit Herz- / Kreislauferkrankungen oder aufgrund einer (früheren) Krebserkrankung. Der Betriebsarzt kennt die Risiken und kann geeignete Maßnahmen bestimmen. Zusätzlich stehen natürlich auch die innerbetrieblichen Fachleute, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und insbesondere auch Hygienespezialisten für Beratungen zur Seite.

10. Psychische Belastung

Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch bei vielen Beschäftigten Unwohlsein. Um dem zu begegnen sind sachgerechte und umfassende Aufklärungen durchzuführen und Informationsangebote bereit zu stellen, wie z.B. die GRG Flyer. Desweiteren sollten regelmäßige Präsenzzeiten eingerichtet werden, dass der kollegiale Austausch sowie die Unterstützung durch Vorgesetzte für die Mitarbeiter ausreichend verfügbar sind. Beratungsangebote, beispielsweise seitens der betriebsärztlichen Dienste, können dieses ergänzen. Auch das GRG Beratungstelefon kann dafür genutzt werden.

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