Hinweisgeberschutzgesetz bei der GRG: Vertrauen und Schutz im Mittelpunkt

Am 02.07.2023 trat das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz regelt, dass Unternehmen nunmehr Meldekanäle für Hinweise zu Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten sowie Verstöße gegen ausdrücklich im Gesetz aufgelistete Rechtsvorschriften einrichten müssen. Zudem wurden auch Meldestellen vom Staat eingerichtet. Menschen, die im betrieblichen Kontext auf Unrecht hinweisen - sogenannte Hinweisgeber*innen oder Whistleblower*innen – unterliegen nun einem besonderen Schutz vor Repressalien, wenn sie die Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllen.

Auch die GRG nimmt Ihre Verantwortung dahingehend wahr und bietet hiermit einen Weg entsprechende Hinweise zu melden.

Wichtige Informationen für Hinweisgeber

  • Der Hinweisgeber hat ein Wahlrecht darauf, seine Meldung intern oder auch bei einer zuständigen externen Meldestelle abzugeben (siehe unten)
  • Die Voraussetzungen für die Haftungsfreiheit und den Schutz von Hinweisgebern sind erfüllt, wenn die Meldung im Einklang mit dem HinSchG erfolgte:
    • Der Hinweisgeber gehört zu den § 1 HinSchG genannten Personen
    • Der Hinweisgeber ist gutgläubig
    • Der Verstoß fällt unter den Anwendungsbereichs des HinSchG. d.h. zu den untenstehenden Verstößen, die gemeldet werden können und sollen
  • Der Hinweisgeber hat keine Repressalien seitens des Unternehmens zu befürchten. Dies untersagt ebenfalls die Ethikrichtlinie der GRG Services Gruppe

Folgende Verstöße können gemeldet werden:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind § 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient § 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte § 2 Abs. 1 Nr. 4 HinSchG
  • Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HinSchG
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen § 2 Abs. 1 Nr. 6 HinSchG
  • Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen
  • steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und
  • Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft § 2 Abs. 1 Nr. 7 HinSchG
  • Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften § 2 Abs. 1 Nr. 8 HinSchG
  • Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) § 2 Abs. 1 Nr. 9 HinSchG
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen § 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union § 2 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG

Falls Sie Ihre Hinweismeldung bei einer externen Meldestelle abgeben wollen, wenden Sie sich bitte je nach Zuständigkeit, an die folgenden externen Meldestellen:

Für externe Meldungen stehen folgende Behörden zur Verfügung:

Interne Meldestelle bei der GRG

Um eine Meldung intern bei der GRG einzureichen, nutzen Sie bitte folgenden Link

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