Hinweisgeberschutzgesetz bei der GRG

Ihre Hinweise sind wichtig – wir schützen Sie

Hinweisgeberschutzgesetz bei der GRG: Vertrauen und Schutz im Mittelpunkt

Seit dem 02.07.2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen dazu, interne Meldekanäle einzurichten, über die Hinweise auf Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten sowie Verstöße gegen explizit im Gesetz genannte Rechtsvorschriften gemeldet werden können. Auch staatliche Meldestellen wurden eingerichtet. Personen, die im beruflichen Kontext auf Missstände hinweisen – sogenannte Hinweisgeber:innen oder Whistleblower – genießen seither einen besonderen Schutz. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Meldung im Einklang mit den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes erfolgt. In diesem Fall sind sie vor Repressalien geschützt.

Auch die GRG nimmt Ihre Verantwortung dahingehend wahr und bietet hiermit einen Weg, entsprechende Hinweise zu melden.

Wichtige Informationen für Hinweisgeber und Hinweisgeberinnen

  • Die Hinweisgebenden haben das Wahlrecht, ihre Meldung entweder intern oder bei einer zuständigen externen Meldestelle abzugeben (siehe unten)
  • Die Voraussetzungen für Haftungsfreiheit und Schutz gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind erfüllt, wenn die Meldung im Einklang mit dem HinSchG erfolgt:
    • Die Hinweisgebenden gehören zu dem in § 1 HinSchG definierten Personenkreis
    • Die Hinweisgebenden handeln in gutem Glauben
    • Der gemeldete Verstoß fällt in den Anwendungsbereich des HinSchG, d. h. es handelt sich um einen der unten aufgeführten meldefähigen Sachverhalte.
  • Die Hinweisgebenden müssen keine Repressalien durch das Unternehmen befürchten. Auch die Ethikrichtlinie der GRG Services Gruppe untersagt jegliche Benachteiligung

Folgende Verstöße können gemeldet werden:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG)
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG)
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG)
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggebende zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 HinSchG)
  • Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HinSchG)
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 HinSchG)
  • Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 HinSchG)
  • Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 HinSchG)
  • Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 HinSchG)
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG)
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG)
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG)

Falls Sie Ihre Hinweismeldung bei einer externen Meldestelle abgeben wollen, wenden Sie sich bitte, je nach Zuständigkeit, an die folgenden externen Meldestellen:

Für externe Meldungen stehen folgende Behörden zur Verfügung:

Interne Meldestelle bei der GRG

Für die interne Einreichung einer Meldung bei der GRG senden Sie uns bitte eine E-Mail an compliance@grg.de.